§
264 Abs. 2 Satz 3, §
289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, §
315 Abs. 1 Satz 6, §
315a Abs. 1, §
325 Abs. 2a Satz 3, §
331 Nr. 3 und 3a, §
340a Abs. 3, §
340i Abs. 4 sowie §
342b Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10