Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, kann die Pflicht nach
§ 61 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kundenanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
§ 96 GEG Private Nachweise (vom 01.01.2024) ... auch in Verbindung mit Absatz 3, 3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63, 4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den ... 4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63, 5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in ...