(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
- 1.
- jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.
(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes ... 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung". b) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Dienstleistungserbringung im ... für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend." 3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Dienstleistungserbringung ... 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62 , 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend." ...