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§ 62 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 62 Heilbehandlung



Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

 
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Zitierungen von § 62 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 IfSG Impf-, Genesenen- und Testdokumentation (vom 19.03.2022)
... ungewöhnlichen Impfreaktionen, 2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie 3. Stellen, bei ...
§ 64 IfSG Zuständige Behörde für die Versorgung
... Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes ...
§ 66 IfSG Zahlungsverpflichteter (vom 27.12.2020)
... verursacht worden ist. (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren 1. in den Fällen des § 60 Absatz 1 a) ...
§ 67 IfSG Pfändung
... Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des ...
§ 68 IfSG Rechtsweg (vom 17.09.2022)
... Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 46 SozERG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 60 bis 64 gestrichen. 2. § 2 Nummer 11 wird aufgehoben. 3. In § 22 ... Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens" durch die Wörter ... jeweils" durch das Wort „dieser" ersetzt. 5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben. 6. § 66 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 1 MasSchG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ungewöhnlichen Impfreaktionen, 2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie 3. Stellen, bei ...