Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 62 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 62 Anwendungsbereich


§ 62 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,

2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.

2Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.

(2) 1Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.

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Zitierungen von § 62 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... in seiner jeweiligen Fassung. 2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die ...
§ 126 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
... und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60, 62 , 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... ersetzt. ff) In Nummer 6 werden die Wörter „ § 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...


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