Das
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62d durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62d (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2026
- 2.
- In § 2 Absatz 14 Satz 5 wird die Angabe „§ 62d sowie" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29a Absatz 1" die Angabe „oder § 29b Absatz 3" eingefügt.
- 4.
- In § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2026
- 5.
- § 62d wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 96 Absatz 4 vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Schengen-Staates" durch die Angabe „, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" ersetzt.
- 7.
- Nach § 104 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:
„(20) Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach
§ 62, Ausreisegewahrsam nach
§ 62b sowie Überstellungshaft nach
§ 2 Absatz 14 vor dem 31. Mai 2026 von Amts wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem 31. Mai 2026 geltenden Fassung Anwendung."