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Artikel 2 - Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 AufenthG § 11, § 60a, § 96, § 104, mWv. 1. Juni 2026 offen
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62d durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62d (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2026
- 2.
- In § 2 Absatz 14 Satz 5 wird die Angabe „§ 62d sowie" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29a Absatz 1" die Angabe „oder § 29b Absatz 3" eingefügt.
- 4.
- In § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2026
- 5.
- § 62d wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 96 Absatz 4 vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Schengen-Staates" durch die Angabe „, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" ersetzt.
- 7.
- Nach § 104 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:„(20) Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62, Ausreisegewahrsam nach § 62b sowie Überstellungshaft nach § 2 Absatz 14 vor dem 31. Mai 2026 von Amts wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem 31. Mai 2026 geltenden Fassung Anwendung."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufenthRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 AufenthRÄndG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 5 tritt am 1. Juni 2026 in ...
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