Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das
Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von
§ 53 Absatz 5 Satz 1 und
§ 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach
§ 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
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Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 2 PflFAssGEG Änderung des Pflegeberufegesetzes ... Angabe „, einschließlich der Stundenverteilung," eingefügt. 17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt: „§ 63 Nichtanwendbarkeit des ... der Stundenverteilung," eingefügt. 17. § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt: „§ 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes ...