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§ 63a - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen



(1) 1Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. 2Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.

(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen" gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen") erstellt wurden. 2Als solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte Analysen" müssen auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden. 3Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei denen der EU-Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen" nicht eingehalten wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.

(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 63a WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 7 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63a WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63a WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 10.02.2026)
... Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 16.04.2026)
... Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 7 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und ... mitzuteilen." 5. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt: „§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln ... 5. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt: „ § 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und ...