(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach
§ 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von
§ 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von
§ 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.
(2) Wird die Einreise gestattet, so findet
§ 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111