Tools:
Update via:
§ 18a - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |
§ 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze
(1) 1Wird ein Asylantrag nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Asylgrenzverfahren) geprüft, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von acht Wochen nach Registrierung des Antrags. 2Das Bundesamt kann die Frist auf zwölf Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegen. 3Abweichend von § 13a Satz 1 kann auch das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren geprüft wird. 4§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise durch die Grenzbehörde zu verweigern. 2Lehnt das Bundesamt den Asylantrag nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise.
(3) 1Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung der Grenzbehörde durch eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde zuzustellen. 2Dem zuständigen Verwaltungsgericht ist eine Kopie der Entscheidung der Grenzbehörde sowie der Entscheidung und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes unverzüglich zu übermitteln.
(4) 1Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen und zu begründen. 2Der Antrag kann bei der in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsenten Behörde gestellt werden. 3Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einen Monat beträgt, entsprechend anzuwenden. 5Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. 6Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 5 soll das Gericht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Antrags entscheiden. 7§ 36 Absatz 3 ist anzuwenden. 8Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Absatz 2 Satz 9) vollzogen werden.
(5) 1Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung. 2Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.
(6) 1Wird der Asylantrag eines Ausländers im Asylgrenzverfahren geprüft, ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348, der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf. 2Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung. 3Familien mit minderjährigen Kindern werden in Unterbringungseinrichtungen untergebracht, die den Anforderungen des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechen. 4Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist auf die Dauer der Prüfung des Asylantrags im Asylgrenzverfahren einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens beschränkt. 5Die Höchstdauer der Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit beträgt zwölf Wochen; in den Fällen des Artikels 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann sie bis zu 16 Wochen betragen. 6Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6a) 1Der Ausländer ist für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Rückkehrgrenzverfahren) von bis zu zwölf Wochen an einen Standort nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 zu verbringen. 2Er muss sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufhalten. 3Dem Ausländer ist der Fristbeginn der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1349 mit der Ablehnung des Asylantrags schriftlich mitzuteilen.
(6b) 1Während der Unterbringung an einem Standort, an dem das Asylgrenzverfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder das Rückkehrgrenzverfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 durchgeführt wird, darf der Ausländer an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. 2Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. 3Der Grenzbehörde muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben.
(7) 1Wird der Asylantrag von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen des Asylgrenzverfahrens geprüft, entscheidet das Bundesamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Wochen nach Registrierung des Antrags. 2Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Klage abweichend von § 74 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen zu begründen. 3Das Gericht soll abweichend von § 77 Absatz 6 in vier Wochen entscheiden.
(8) In den Fällen, in denen der Asylantrag nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wird, gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu begründen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 18a AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.06.2026 | Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
| aktuell vorher | 01.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
| aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18a AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 AsylG Ausreisefrist (vom 12.06.2026)
... Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen ... wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten ... der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach ... wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein ...
§ 63b AsylG Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze (vom 12.06.2026)
... Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 13 AufenthG Grenzübertritt (vom 12.06.2026)
... der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes ) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die ...
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 52 VwGO (vom 29.04.2026)
... Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a ... Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... § 14 Einreichung eines Asylantrags". h) Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18a Asylverfahren und ... h) Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze". i) Die Angabe zu § ... Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt. 21. § 18a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze". b) Die Absätze 1 ... Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen ... wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten ... der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach ... wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag ... im Asylverfahren an der Grenze (1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung ...
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes ) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die ...
Artikel 12a GEASG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Asylgesetzes anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a des Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a ... Asylgesetzes und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Absatz 6 oder Absatz 6a des Asylgesetzes aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des ...
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
Artikel 1 AufenthRÄndG Änderung des Asylgesetzes
... wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „zwanzig" ersetzt. 3. In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)" durch die Angabe „(§ 29a oder § ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt. 14. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort oder" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18a_AsylG.htm
