(3) Registrierungen mit der Batterieart Gerätebatterie gemäß
§ 2 Absatz 6 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Gerätebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der
Verordnung (EU) 2023/1542.
(4) Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, sind von der Fortgeltung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen.
(5) Für gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen gelten bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem
Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.
(6)
1Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach
§ 7 des Batteriegesetzes in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung nach
§ 8.
2Für gemäß Satz 1 fortgeltende Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem
Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort.
(7)
1Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter, die den Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 7 für die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben.
2Die Sätze 1 und 2 gelten für das Berichtsjahr 2025 auch für Anträge auf Änderungen fortgeltender Genehmigungen sowie für Anträge auf Neuerteilung von Genehmigungen nach
§ 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung entsprechend.
(8) Gemäß der Absätze 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Bevollmächtigten nach
§ 26 Absatz 2 des Batteriegesetzes, die bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde keinen Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben.
(9) Organisationen für Herstellerverantwortung werden nach
§ 8 frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zugelassen.
(10)
1Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der
Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen.
2Für Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort.
3Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.
(11)
1Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der
Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen.
2Für Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 8 des Batteriegesetzes in der bis 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort.
3Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend.
(13)
§ 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich LV-Altbatterien erst ab dem 1. Januar 2026.