(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2)
1Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (
§ 12 und
§ 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (
§ 18) nutzen.
2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach
§ 50 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die
§§ 15,
20 bis 24 und
57 entsprechend.