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§ 64 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute



(1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Absicht der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung wesentlich sind, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,

2.
die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich,

3.
den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,

4.
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,

5.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,

6.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle,

7.
die Einstellung des Geschäftsbetriebs,

8.
die Absicht ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über eine Auflösung herbeizuführen,

9.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Wertpapierinstitut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

10.
jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,

11.
das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen,

12.
Kredite

a)
an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Wertpapierinstitut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Wertpapierinstituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Wertpapierinstitut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,

b)
an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Nummer 1 handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,

13.
die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts haben können, und

14.
die Absicht, sich mit einem anderen Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes, einem Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie einem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen.

(2) 1Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. 2Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 3Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.

(3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das Wertpapierinstitut den Namen des Niederlassungsleiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätigkeiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolumen anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle vorzulegen.

(4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

1.
unverzüglich nach Kenntnis den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung mitzuteilen und

2.
jährlich eine Liste der Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an ihm und an den ihm nachgeordneten Unternehmen (Unternehmen, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden) mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 64 WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach den §§ 64 , 66 und 70 bis 72 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033,  ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2 , den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu ...

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
§ 3 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 ... müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten. (2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 ... maßgeblichen Prozentsatzes enthalten. (2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen. (3) Kredite sind nicht nach § 64 ... sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen. (3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine ...
§ 4 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... nach Anlage 1 ist zu verwenden 1. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten ... einer solchen Absicht, 2. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen ... für die Entziehung, 3. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des ... zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen. (3) Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 , § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des ...
§ 5 WpI-AnzV Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 , § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des ...
§ 6 WpI-AnzV Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... maßgeblich. (4) Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine ...
§ 8 WpI-AnzV Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
... Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1 , § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des ...
§ 9 WpI-AnzV Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
... Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1 , § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des ...
§ 12 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, ... einer Zweigstelle im Drittstaat" nach Anlage 5 zu verwenden. (2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln ...
§ 13 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)
... Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer ... auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. (2) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden ... und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen. (4) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von ...
§ 14 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 6 einzureichen. ...
§ 15 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen. ... werden. (2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem ...
§ 16 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung ...
Anlage 1 WpI-AnzV (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV
... Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 , § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des ... des Wertpapierinstituts (Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 WpIG ) Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen über die Absicht der Bestellung sowie das Ausscheiden ... ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich ( § 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WpIG ) Art der Anzeige5 Datum der Wirksamkeit Ggf. Grund für Änderung/Aufgabe der ... Änderung der Absicht, Vollzug der Absicht oder Entzug der Befugnis zur Einzelvertretung ( § 64 Absatz 1 Nummer 2 WpIG ). 6 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Besetzung, Vollzug der ...
Anlage 5 WpI-AnzV (zu § 12) Formular WpI-ZD
... Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes )  ...
Anlage 6 WpI-AnzV (zu § 14) Formular WpI-AB
... Beteiligungsanzeige (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 , § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes) ... Datum der Wirksamkeit/Stichtag 2.1 Art der Anzeige □ Bedeutende Beteiligung ( § 64 Absatz 1 Nummer 11 , § 65 Absatz 2 Nummer 1 WpIG) □ Nachgeordnete Unternehmen von ...
Anlage 8 WpI-AnzV (zu § 15) Formular WpI-PB
... Beteiligungsanzeige (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)  ... Beteiligungsanzeige (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes )  ... Datum der Wirksamkeit/Stichtag 2.1 Art der Anzeige □ Bedeutende Beteiligung ( § 64 Absatz 1 Nummer 9 , § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) □ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem ... 2.1 Art der Anzeige □ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 9, § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) □ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem  ... Beteiligung an einem dem Wertpapierinstitut nachgeordneten ausländischen Unternehmen ( § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG) 2.2 Anlass der Anzeige □ Erwerb □ Veränderung ... bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen ( § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG )) Firma und Rechtsform (laut Registereintragung) Sitz mit PLZ Sitzstaat Ident-Nummer (falls ... 4. Weitere Angaben 4.1 Wird die Beteiligung an dem Wertpapierinstitut (bei Anzeigen nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG : an dem nachgeordneten ausländischen Unternehmen) von dem Anteilseigner im Zusammenwirken ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 20 WpIPrüfbV Kredite an bestimmte Personen
... zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite. Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes " eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... wird jeweils durch das Wort „Holdinggesellschaft" ersetzt. 19. In § 64 Absatz 1 Nummer 13 werden nach den Wörtern „von bestehenden wesentlichen Auslagerungen" ein Komma und ... a) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 70" durch die Wörter „den §§ 64 , 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 ...