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§ 64 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt.

(2) (aufgehoben)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

3a.
entgegen

a)
§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes oder

b)
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 bis 9 oder 10, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 1 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3b.
entgegen

a)
§ 15 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine dort genannte Angabe,

b)
§ 22 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder

c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

4.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,

5a.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verfügt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten abrufen kann,

9.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

10.
(aufgehoben)

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

13.
(aufgehoben)

14.
entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto nicht gewährt,

15.
entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(3a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.





 

Frühere Fassungen von § 64 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 43 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 12 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 94 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 12 FinmadiG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3." 15. Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Zuwiderhandlungen gegen die ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 4 GwRLÄndG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt." 3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ...

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 43 StoFöG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;". 4. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 94 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... verarbeiten und speichern" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 3. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:  ...