Artikel 94 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 94 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 94 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ZAG § 27, § 59, § 64

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „erheben und verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

2.
In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „abrufen, verarbeiten und speichern" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

3.
§ 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".

b)
Nummer 10 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 94 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 94 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 4 GwRLÄndG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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