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§ 64a - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz



(1) 1Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. 2In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. 3Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.

(2) CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 64a KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64a KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64a KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden gestrichen. bb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende Angaben ... Abs. 3, § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 59. § 64a wird aufgehoben. 60. § 64c wird aufgehoben. 61. § 64e wird wie ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „ § 64a Übergangsvorschrift zum ... 25n (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: m) Die ... für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich," gestrichen. „§ 64a Übergangsvorschrift zum ... Gesetz erforderlich," gestrichen. 65. § 64a wird wie folgt gefasst:
:
222;§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz (1) Eine bereits ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 52 PrüfbV Einhaltung des § 12 KWG
... dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sowie die Anteile, die unter die Regelung des § 64a KWG fallen, sind in je einer Darunter-Position abzugrenzen; die Einschätzung durch das ...
Anlage 1 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
...  16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile 353  ... der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen. 19) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
...  16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile 353  ... der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen. 19) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. ...
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
...  16. darunter: unter § 64a KWG fallende Anteile 353  ... der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen. 19) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 1 PrüfbV (zu § 60) SON01
... der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG oder § 64a KWG fallen. 19) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Absatz 2 KWG ...