(1)
1Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach
§ 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach
§ 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen.
2In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. Juni 2021 stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach
§ 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen.
3Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach
§ 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach
§ 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.
(2) CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute, die nach
§ 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum 27. Juni 2019 der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß
§ 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des
§ 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.
(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum 26. Juni 2021 mit Ausnahme der Vorschrift des
§ 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „ § 64a Übergangsvorschrift zum ... 25n (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: m) Die ... für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich," gestrichen. „§ 64a Übergangsvorschrift zum ... Gesetz erforderlich," gestrichen. 65. § 64a wird wie folgt gefasst:
: 222;§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz (1) Eine bereits ...
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930