Die Anzeigepflicht nach
§ 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst: „§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst: „ § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d". 2. § 2 wird wie folgt ... „Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" eingefügt. 24. § 64b wird wie folgt gefasst: „§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz ... eingefügt. 24. § 64b wird wie folgt gefasst: „ § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d Die Anzeigepflicht nach § 24 ...