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§ 65 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 65 Erwerb und Veräußerung von Anteilen, die als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden gelten
§ 65 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Veräußerung oder der Erwerb einer Kontrollbeteiligung an einer beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt als Übertragung oder Erwerb von Vermögenswerten und Schulden, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit belegen ist, oder im Fall einer steuertransparenten Einheit das Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die Vermögenswerte befinden, den Erwerb oder die Veräußerung dieser Kontrollbeteiligung in gleicher oder ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen den steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer belegt.
Zitierungen von § 65 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen (vom 24.12.2025)
... 14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... „14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74)." b) Nummer 15 wird gestrichen. 7. In § 26 ...
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