§ 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
(1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Person wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion,
- 2.
- unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte und
- 4.
- die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift über den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte.
(2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
- 1.
- seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- 2.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
- 3.
- die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
(4) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
- 1.
- die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar, und
- 2.
- die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen; die Vorgaben der Anzeigenverordnung betreffend die Anzeigen nach § 24 Absatz 1e des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar.
Frühere Fassungen von § 65 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026) ... nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65 , 66 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in ...
Zitat in folgenden NormenWertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Anlage 1 WpI-AnzV (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV ... Wertpapierinstitutsgesetz (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 , § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes) ...
der Absicht/Entzug
5. Änderung der Besetzung einer Schlüsselfunktion
( § 65 Absatz 1 Nummer 1 WpIG )
Art der Anzeige6
Datum der Wirksamkeit
Grund für Entzug der Besetzung
6. Änderungen ...
Anlage 6 WpI-AnzV (zu § 14) Formular WpI-AB ... Beteiligungsanzeige (Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes) ...
2.1 Art der Anzeige □ Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2
Nummer 1 WpIG)
□ Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften
...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 44 StoFöG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes (vom 31.03.2026) ... wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 65 , 66 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 65" ersetzt. bb) In ... b wird die Angabe „den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 65 " ersetzt. bb) In Nummer 10 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder" ...
Artikel 46 StoFöG Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung ... 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 , § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden ... 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 , § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten ...
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