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§ 66 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
(1) 1Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). 2§ 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend.
(2) 1Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen.
(3) Ein Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
- 1.
- die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, wenn seine bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder es von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, und
- 2.
- die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut, dessen bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, mehr als 300 Millionen Euro betragen oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wird, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dreijährlich anzuzeigen:
- 1.
- die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, die für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, und
- 2.
- die Informationen zum Vergleich der Diversität in den Instituten, die für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 18 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
Frühere Fassungen von § 66 WpIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.03.2026 | Artikel 18 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
| aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
| aktuell | vor 30.12.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 WpIG Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat (vom 31.03.2026)
... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 , 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie 3. § 17 ...
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66 und 70 bis 72 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, 2. ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1 , § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Zitat in folgenden Normen
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 24 KWG Anzeigen; Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2026)
... vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar. (1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 9a WpI-AnzV Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes (vom 31.03.2026)
... Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle ... einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist. (2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 ... zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist. (2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter ... des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben. (3) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren ... gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen. (4) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der Diversität in den Instituten sind von Mittleren ...
§ 19 WpI-AnzV Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
... Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser ... für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -" nach Anlage 9 und 2. für den ... 2. für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10. (2) Der Berichtszeitraum ...
§ 20 WpI-AnzV Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der ...
Anlage 9 WpI-AnzV (zu § 19) Formular WpI-GVWI
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung - [image:2023/2023I349_33.gif|Formular (BGBl. 2023 I Nr. ...
Anlage 10 WpI-AnzV (zu § 19) Formular WpI-STWI
... gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus - [image:2023/2023I349_36.gif|Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar." d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die ...
Artikel 18 BRUBEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... nach § 24 Absatz 1e des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anwendbar." 7. § 66 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Ein Mittleres ... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 ,". 9. Nach § 78c wird das folgende Kapitel 7b eingefügt: ...
Artikel 19 BRUBEG Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
... zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ". b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: ... § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Anzeigen nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes (1) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von ... nach § 66 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes (1) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren bilanzielle und außerbilanzielle ... einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein Wertpapierinstitut angehört, das nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist. (2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 ... Wertpapierinstitutsgesetzes zur Abgabe der Anzeige verpflichtet ist. (2) Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter ... innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben. (3) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von Mittleren Wertpapierinstituten, deren ... an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, einzureichen. (4) Anzeigen nach § 66 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes für einen Vergleich der Diversität in den Instituten sind von Mittleren ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... des Wertpapierinstituts haben können," eingefügt. 20. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Die ... und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 , 2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie 3. § ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 70" durch die Wörter „den §§ 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 ... 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter „sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes" gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" ... ersetzt. ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt: „11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 44 StoFöG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes (vom 31.03.2026)
... 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt. 7. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die ... 9. In § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1 " durch die Angabe „sowie die §§ 34 bis 37" ersetzt. ... aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1 " durch die Angabe „§ 65" ersetzt. bb) In Nummer 10 wird die ... Nummer 11 wird durch die folgenden Nummern 11 und 12 ersetzt: „11. entgegen § 66 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12. entgegen ...
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