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§ 65c - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und

2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

(2) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. 2In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. 3Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.





 

Frühere Fassungen von § 65c BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65c BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65c BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65a BNDG Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht (vom 01.01.2024)
... trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und ... 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei ...
§ 65e BNDG Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der ... oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes ... anzugeben: 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d, 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der Maßnahme und ... und 4. Begründung der Maßnahme. In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung ...
§ 65f BNDG Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung (vom 01.01.2024)
... außer Verhältnis steht. (2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, ... mit der betroffenen Person stattfindet. (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter ... des § 65d vorliegen. (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. ... sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe ... der Dienstelle vornehmen. (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung ...
§ 65g BNDG Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung (vom 01.01.2024)
... Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, ... Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die ... darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die ...
§ 65h BNDG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vom 01.01.2024)
... den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese ...
§ 65j BNDG Schutz von minderjährigen Personen (vom 01.01.2024)
... Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in ... Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. ...
§ 65k BNDG Protokollierung (vom 01.01.2024)
... einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, ...
§ 65l BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. ... (2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen § 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen § ... trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und ... 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung ... vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. § 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Zur ... zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der ... oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes ... anzugeben: 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d, 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der Maßnahme und ... und 4. Begründung der Maßnahme. In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung ... außer Verhältnis steht. (2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, ... der betroffenen Person stattfindet. (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter ... des § 65d vorliegen. (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Maßnahmen ... sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe ... Nähe der Dienstelle vornehmen. (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung ... (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, ... entgegenstehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die Informationen ... darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die ... den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese ... (1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in ... Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. ... einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, ... die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. ... (2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der ...