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§ 65d - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 65d IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst zu dienstlichen Zwecken überlassene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik herausverlangen.

(2) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst in Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die einer Person zu privatdienstlichen Zwecken überlassen wurden, mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat plant, begeht oder begangen hat, die einen unmittelbaren Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. 2Straftaten nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches),

2.
Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 89c, 91 des Strafgesetzbuches),

3.
Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 94 bis 100, 102 des Strafgesetzbuches)

4.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

5.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 126a, 133 des Strafgesetzbuches),

6.
Straftaten nach den §§ 202a bis 202c und 303a bis 303b des Strafgesetzbuches, soweit diese die Sicherheit von Verschlusssachen beeinträchtigen, und

7.
Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches.

3Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke und Programme, die sich auf Geräten nach Absatz 1 befinden. 5Der Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in Satz 1 angegebenen Maßnahmen durchzuführen.

(3) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die eine Person vorschriftenwidrig in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes eingebracht hat, sicherstellen, in die sichergestellten Geräte mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat nach Absatz 2 Satz 1 und 2 plant, begeht oder begangen hat. 2Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. 3Die Sicherstellung nach Satz 1 darf für die Dauer der sich daran anschließenden Datenerhebung, höchstens jedoch für zwei Wochen erfolgen; danach ist das Gerät unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben. 4Das Gerät wird nicht an die betroffene Person herausgegeben, wenn es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden muss. 5In diesen Fällen richtet sich die Herausgabe nach den für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen.

(4) 1Macht die betroffene Person in den Fällen des Absatzes 3 Gründe glaubhaft, dass für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. 2Der Bundesnachrichtendienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.

(5) 1Werden in den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik aufgefunden, die keiner bestimmten Person zuzuordnen sind, darf der Bundesnachrichtendienst das Gerät sicherstellen. 2Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berechtigte Person ausfindig zu machen. 3Wenn die berechtigte Person nicht innerhalb von vier Wochen ausfindig gemacht werden kann, darf der Bundesnachrichtendienst in das Gerät mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten soweit verarbeiten, wie es zur Ermittlung der berechtigten Person erforderlich ist. 4Wird die berechtigte Person ausfindig gemacht und kann das Gerät als dienstlich oder privatdienstlich zur Verfügung gestelltes oder als vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik identifiziert werden, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 5Macht die berechtigte Person keine Angaben zum Gerät oder wird die berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät

1.
wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik nach Absatz 3 zu behandeln oder

2.
für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es sich um ein dienstliches oder privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln.

6Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von der Identität der berechtigten Person hat.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(7) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, dass

1.
an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.

2Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind, hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.

(8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die betroffene Person im Sinne des § 65f Absatz 3 durchsuchen, wenn diese das Gerät nicht freiwillig herausgibt.





 

Frühere Fassungen von § 65d BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 65d BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65d BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65a BNDG Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht (vom 01.01.2024)
... trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d , um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und ... 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der ...
§ 65e BNDG Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d , mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des ... oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. ... 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d , 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der Maßnahme und 4. ... Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der ...
§ 65f BNDG Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung (vom 01.01.2024)
... stattfindet. (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel, ... Informations- und Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen. (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c ... (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Maßnahmen nach Satz 1, die ... die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d , darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe der ... der Dienstelle vornehmen. (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d , die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung ...
§ 65g BNDG Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung (vom 01.01.2024)
... Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit ... Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die Informationen ... eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. § 65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene ... darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere ...
§ 65h BNDG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vom 01.01.2024)
... Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu ...
§ 65j BNDG Schutz von minderjährigen Personen (vom 01.01.2024)
... Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a ... Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. ...
§ 65k BNDG Protokollierung (vom 01.01.2024)
... einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, ...
§ 65l BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) ... Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen § 65d IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen § 65e Anordnung von ... trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d , um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und ... 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der ... Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig. § 65d IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Zur Sicherung von ... zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d , mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des ... oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. ... 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d , 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der Maßnahme und  ... Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der ... stattfindet. (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel, ... Informations- und Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen. (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 ... (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Maßnahmen nach Satz 1, die in ... die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d , darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe der ... Nähe der Dienstelle vornehmen. (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d , die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung ... Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit ... Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die Informationen nach ... Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. § 65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, ... darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere ... Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu ... Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in § 65a ... Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. In diesem ... einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, ... die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.  ... Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der Verschlusssache ...