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Unterabschnitt 1 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst

Unterabschnitt 1 Befugnisse, Durchführung und Anordnung

§ 65a Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht



(1) Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass

1.
Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Verschlusssachen auszubringen, zu zerstören, zu verändern, zu verarbeiten, zu kopieren, unbrauchbar zu machen oder Sabotagehandlungen vorzunehmen, in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt eingebracht werden oder

2.
Verschlusssachen aus Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes unbefugt ausgebracht werden.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durchgeführt werden bei

1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes,

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer inländischer oder ausländischer öffentlicher Stellen, die sich in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes aufhalten, und

3.
anderen Personen, die sich mit Erlaubnis des Bundesnachrichtendienstes in seinen Dienststellen aufhalten.

2Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen verpflichtet.

(3) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in geeigneter Form zu belehren über

1.
den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen,

2.
die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie

3.
deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen.




§ 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen



Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und

2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.




§ 65c Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen durchführen und

2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

(2) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. 2In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. 3Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.




§ 65d IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst zu dienstlichen Zwecken überlassene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik herausverlangen.

(2) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst in Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die einer Person zu privatdienstlichen Zwecken überlassen wurden, mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat plant, begeht oder begangen hat, die einen unmittelbaren Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. 2Straftaten nach Satz 1 sind insbesondere

1.
Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des Strafgesetzbuches),

2.
Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 89c, 91 des Strafgesetzbuches),

3.
Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 94 bis 100, 102 des Strafgesetzbuches)

4.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

5.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 126a, 133 des Strafgesetzbuches),

6.
Straftaten nach den §§ 202a bis 202c und 303a bis 303b des Strafgesetzbuches, soweit diese die Sicherheit von Verschlusssachen beeinträchtigen, und

7.
Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches.

3Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke und Programme, die sich auf Geräten nach Absatz 1 befinden. 5Der Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in Satz 1 angegebenen Maßnahmen durchzuführen.

(3) 1Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die eine Person vorschriftenwidrig in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes eingebracht hat, sicherstellen, in die sichergestellten Geräte mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine Straftat nach Absatz 2 Satz 1 und 2 plant, begeht oder begangen hat. 2Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. 3Die Sicherstellung nach Satz 1 darf für die Dauer der sich daran anschließenden Datenerhebung, höchstens jedoch für zwei Wochen erfolgen; danach ist das Gerät unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben. 4Das Gerät wird nicht an die betroffene Person herausgegeben, wenn es zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden muss. 5In diesen Fällen richtet sich die Herausgabe nach den für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen.

(4) 1Macht die betroffene Person in den Fällen des Absatzes 3 Gründe glaubhaft, dass für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. 2Der Bundesnachrichtendienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.

(5) 1Werden in den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik aufgefunden, die keiner bestimmten Person zuzuordnen sind, darf der Bundesnachrichtendienst das Gerät sicherstellen. 2Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berechtigte Person ausfindig zu machen. 3Wenn die berechtigte Person nicht innerhalb von vier Wochen ausfindig gemacht werden kann, darf der Bundesnachrichtendienst in das Gerät mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten soweit verarbeiten, wie es zur Ermittlung der berechtigten Person erforderlich ist. 4Wird die berechtigte Person ausfindig gemacht und kann das Gerät als dienstlich oder privatdienstlich zur Verfügung gestelltes oder als vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik identifiziert werden, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 5Macht die berechtigte Person keine Angaben zum Gerät oder wird die berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät

1.
wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik nach Absatz 3 zu behandeln oder

2.
für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es sich um ein dienstliches oder privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln.

6Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von der Identität der berechtigten Person hat.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(7) 1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, dass

1.
an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden.

2Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind, hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.

(8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die betroffene Person im Sinne des § 65f Absatz 3 durchsuchen, wenn diese das Gerät nicht freiwillig herausgibt.




§ 65e Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen



(1) 1Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. 2Die Anordnung sowie die im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. 3In der Anordnung sind anzugeben:

1.
Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d,

2.
die betroffenen Personen,

3.
Anlass der Maßnahme und

4.
Begründung der Maßnahme.

4In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen.

(2) 1Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2In den Fällen des § 65d Absatz 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die Sicherstellung des Gerätes der Informations- und Kommunikationstechnik ohne vorherige Anordnung erfolgen. 3Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. 4Wird die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 65f Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung



(1) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen hat der Bundesnachrichtendienst unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in Räumen, auch unter Einsatz technischer Mittel zum Auffinden von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet.

(3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,

1.
am äußeren Körper der betroffenen Person,

2.
in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,

3.
an und in Fahrzeugen einschließlich dort befindlicher Gegenstände der betroffenen Person,

4.
in Räumen einschließlich dort befindlicher Gegenstände oder

5.
in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur Verbringung von Verschlusssachen geeignet sind.

(4) 1Im Rahmen einer Kontrolle oder Durchsuchung aufgefundene Verschlusssachen, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik oder sonstige Gegenstände können sichergestellt werden, wenn dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist. 2Für Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen.

(5) 1Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. 2Maßnahmen nach Satz 1, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. 3Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände sowie über den Grund der Durchsuchung zu erteilen.

(6) Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe der Dienstelle vornehmen.

(7) 1Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung gerichtet sind, kann der Bundesnachrichtendienst mit folgenden Zwangsmitteln durchsetzen:

1.
unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person durch körperliche Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen oder Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen,

2.
unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

2Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1. 3§ 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Die Anwendung der Zwangsmittel nach Satz 1 darf nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen erfolgen, die durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden. 5Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.