§ 66 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 66 Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland



1Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. 2Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich. 3Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.



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