- 1.
- in einer stationären Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung,
- 2.
- in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen Versorgung,
- 3.
- in einer stationären Einrichtung der psychosomatischen Versorgung,
- 4.
- in einer stationären Einrichtung der neuropsychologischen Versorgung oder
- 5.
- in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.
(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleicht.
(4)
1Die nach
§ 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang durchgeführt wird.
2Auch hierbei berücksichtigt sie die wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.