Artikel 67 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 67 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 67 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GenG § 43

In § 43 Absatz 4 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter „Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 67 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 67 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Artikel 7 DiRUG II Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die ...


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