§ 67 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung


§ 67 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. 2Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. 3Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

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Zitierungen von § 67 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten ...
§ 57 SVG Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (vom 01.01.2026)
... hätte erhalten können. (2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entsprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 92 bis 95 ...


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