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§ 67a - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining



(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.



 
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Frühere Fassungen von § 67a GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
aktuellvor 01.04.2022 (07.07.2023)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67a GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67a GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 2 GKrimDVDVÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. § 18b Absatz 1 und 3, § 67a Absatz 1 und 3 sowie § 101a Absatz 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
...  k) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining". l) Die Angabe zu § 92 ... ersetzt. 40. Die §§ 66 und 67 werden durch die §§ 66 bis 67a ersetzt: „§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden ... Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt. § 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining (1) Wer ...