1Wird eine Anlage nach
§ 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt.
2Die Einrichtung zur Wärmerückgewinnung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen.
3Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
§ 96 GEG Private Nachweise (vom 01.01.2024) ... oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68 , 8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach ... Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68 einzuhalten sind. Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können nach ...