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§ 69 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht nach Absatz 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(4) Die Frist zur Pflichterfüllung nach Absatz 3 beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 69 GModG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 69 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 89 GModG Fördermittel (vom 29.07.2026)
... der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden. Einzelheiten werden insbesondere durch ...
§ 96 GModG Private Nachweise (vom 29.07.2026)
... Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der ...
§ 97 GModG Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 29.07.2026)
... geltenden Fassung, ob 1. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 69 Absatz 3 und 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ... und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 3 und 4 , gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und 2. die Abrechnungen und ... 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von ...
§ 108 GModG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2026)
... Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder ...
Anlage 8 GModG (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (vom 01.01.2024)
... von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter. hh) Soweit in den Fällen des § 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die ... auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen. b) In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a ... frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. c) In Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, ...
Zitat in folgenden Normen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 19 SchfHwG Führung des Kehrbuchs (vom 29.07.2026)
... zur Abgasanlage, c) Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie Angaben darüber, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 24. § 69 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 71" durch die Angabe „ § 69 Absatz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ... 1 bis 11" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71" durch die Angabe „§ 69" ersetzt. cc) In Nummer 7 wird ... In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71" durch die Angabe „ § 69 " ersetzt. cc) In Nummer 7 wird das Wort „oder" am Ende durch ein ... cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 71" durch die Angabe „ § 69 Absatz 2" ersetzt. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ... Belege oder Erklärungen,". bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „ § 69 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 8 bis 10. cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11 und die Wörter „ § 69 , § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „§ 69 oder § ... „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „ § 69 oder § 70" ersetzt. dd) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen". ... aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1" gestrichen. bb) Buchstabe a wird wie folgt ... wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe hh wird nach der Angabe „ § 69 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bbb) Folgender Satz wird ... zu beziehen." cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils nach der Angabe „ § 69 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. c) Nummer 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen § 70 ... Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen ... ersetzt. 29. Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 3. 30. Nach § 69 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Bei einem ... der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden." bb) In Satz 3 wird die Angabe ... Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „§ 73" wird durch die Angabe „ § 69 Absatz 3 und 4" ersetzt. cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2. b) Absatz 2 wird wie ... bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung ... Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder ...
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... c ersetzt: „c) Angaben des Eigentümers zu Ausnahmetatbeständen nach § 69 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und § 102 des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie Angaben darüber, dass ...
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... 71 bis 71m, 72 und 73 sowie 102 des Gebäudeenergiegesetzes, auch in Verbindung mit § 69 des Gebäudeenergiegesetzes , sowie Angaben darüber, dass entsprechende Nachweise vorgelegen haben, und d) ...
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