Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in
§ 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359