§ 68 Rechtsweg
1Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den
§§ 56 bis 58 und
65 gegen das nach
§ 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
3Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und
Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 68 IfSG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... „13. Abschnitt - Rechtsweg und Kosten". b) Nach der Angabe zu § 68 wird die Angabe zum bisherigen 13. Abschnitt gestrichen. 1. § 5 wird wie folgt ... eingefügt: „13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten". 7. § 68 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Für ... c und f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben." 8. Nach § 68 wird die Überschrift des bisherigen 13. Abschnitts gestrichen. 9. § 73 wird ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
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