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Artikel 8a - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.07.2008, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 8a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008


Artikel 8a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2008 ZPO § 690

§ 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird."



 

Zitierungen von Artikel 8a Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8a RBerNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBerNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 RBerNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 9a sowie Artikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des siebten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 3 UÄndG Änderung sonstiger Vorschriften
... 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. ...