§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
(1)
1Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt.
2Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.
3Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
4Die Akten werden elektronisch geführt (
§ 298a).
(2) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. 3Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Frühere Fassungen von § 689 ZPO
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interne Verweise§ 691 ZPO Zurückweisung des Mahnantrags (vom 01.01.2018) ... Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689 , 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 46a ArbGG Mahnverfahren (vom 01.01.2026) ... § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. § 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt werden können. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Zitate in aufgehobenen TitelnVereinfachungsnovelle
G. v. 03.12.1976 BGBl. I S. 3281; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 12 GVfVereinfG Inkrafttreten ... Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft: 1. § 689 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95; 2. ...
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