§ 69 Zur Gärung verwendete Gefäße
1An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. 2Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. 3Das Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
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