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§ 69 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt



(1) 1Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. 2Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. 3Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. 4Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden. 5Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. 6Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. 2Hat der Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannten Stellvertreter beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich. 3Im Einzelfall kann dieser Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.

(3) 1Die Beratungen eines Ausschusses zu einer Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. 2Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(4) 1Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). 2Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. 3An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. 4Bei den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme teilnehmen. 5Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.

(5) 1Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. 2Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. 3In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 69 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
aktuell vorher 26.04.2012 (16.05.2012)Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 07.05.2012 BGBl. I S. 1119
aktuellvor 26.04.2012 (16.05.2012)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93d GO-BT Subsidiaritätsklage (vom 01.01.2023)
... zu beteiligen sind. Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. § 69 Absatz 5 Satz 3 ist anzuwenden. (3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1119
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
 
Zitat in folgenden Normen

Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Anlage 3 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; 1256; zuletzt geändert durch Nr. 14 B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
§ 2 GO-BT Anl3 Geheimhaltungsgrade (vom 01.01.2023)
... Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (vgl. § 69 Absatz 1 und 2 GO-BT ) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung des ...
§ 7 GO-BT Anl3 Behandlung von VS in Ausschüssen (vom 01.01.2023)
... Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad beschließen ( § 69 Absatz 3 GO-BT ). Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, ...

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
§ 10 GemAusGO Nichtöffentlichkeit
... Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des ...