§ 69 Dauer der Förderung
(1) 1Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 2Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe:
- 1.
- bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Fall einer Berufsausbildung jedoch nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht,
- 2.
- für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn
- a)
- bei einer Berufsausbildung die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht oder
- b)
- bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, nicht länger als 18 Wochen (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) unterbrochen wird,
- 3.
- wenn bei einer Berufsausbildung die oder der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder
- 4.
- wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben der oder des Auszubildenden vorliegt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 2c SGB4uaÄndG Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011 ... 2b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... 2. § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund § 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine Anwendung, ... wird wie folgt gefasst: „(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund § 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorbereitende ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009) ... Bildungsmaßnahme". m) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Maßnahmekosten". ... m) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Maßnahmekosten". n) Die Angaben zum Dritten ... Wort „übernommen" das Wort „werden" gestrichen. 30. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Maßnahmekosten Bei einer ... gestrichen. 30. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Maßnahmekosten Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als ...
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen ... ist, wird die Angabe „13" durch die Angabe „19" ersetzt. (8) § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
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