(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in
§ 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.
(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.
(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022) ... c) Nach der Angabe zu § 69b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds". d) Die Angabe zu § 110 ... kann weitere Ausschlussgründe vorsehen." 7. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt: „§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ... 7. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt: „ § 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (1) Ist ein Mitglied des Vorstands ... 8. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der ...