Artikel 97
§ 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die
§§ 109,
149,
152 und
233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- a)
- für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und
- e)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.
- 2.
- In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- a)
- für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und
- e)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.
- 3.
- In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate"
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate",
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate" und
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate".
- 4.
- In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats"
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats",
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats" und
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats".
- 5.
- In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten"
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten",
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten",
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten" und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten".
- 6.
- In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten"
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten",
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten",
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten" und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten".
- 7.
- In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate"
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate",
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate",
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate" und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate".
- 8.
- In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate"
- a)
- für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate",
- b)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate",
- c)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate" und
- d)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate"."
Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142