Artikel 6 - Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (4. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2022 EGAO § 36

Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,

b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,

c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,

d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und

e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.

2.
In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,

b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,

c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,

d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und

e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.

3.
In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate" und

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate".

4.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats" und

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats".

5.
In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten".

6.
In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten".

7.
In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate".

8.
In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate"."

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Zitierungen von Artikel 6 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 4. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 4. CorStHG Inkrafttreten
... Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom 31. Mai 2022 in Kraft. (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142
Artikel 2 2. AOuEGAOÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 15 werden die ...


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