§ 6 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. 2Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. 3Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. 5Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) 1Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. 2§ 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) 1Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. 2Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. 3Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. 4Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. 5Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 31. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 6 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 7 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693
aktuellvor 12.04.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ARegV Anwendungsbereich (vom 27.07.2021)
... folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen. ...
§ 4 ARegV Erlösobergrenzen (vom 01.04.2022)
... Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für ...
§ 6 ARegV Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs (vom 31.07.2021)
... kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge ...
§ 12 ARegV Effizienzvergleich (vom 17.09.2016)
... gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen ...
§ 14 ARegV Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs (vom 17.09.2016)
... Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt. 2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § ...
§ 23 ARegV Investitionsmaßnahmen (vom 31.07.2021)
... ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende ...
§ 25a ARegV Forschungs- und Entwicklungskosten (vom 01.01.2023)
... die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Absatz 1 und 2 , als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a oder als Teil einer ...
§ 26 ARegV Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen (vom 01.12.2021)
... Erlösobergrenze wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des abgebenden und ... 6 Absatz 3 oder nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 . Grundlage für die Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils ... des abgebenden Netzbetreibers enthaltenen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des ... nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ...
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023)
... der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6 , 2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § ...
§ 29 ARegV Übermittlung von Daten (vom 17.09.2016)
... der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... verteilt. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus ... des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6 Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapitalkosten des ...
§ 34a ARegV Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen (vom 31.07.2021)
... der vierten Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwischen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 5. Die ...
§ 35 ARegV Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen (vom 31.07.2021)
... 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. (7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und ... auf Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen sowie ...
Anlage 1 ARegV (zu § 7) *) (vom 31.07.2021)
... Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel: (Formel ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: (Formel BGBl. I 2011 S. 3035) EOt = ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ... Basisjahr. Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 . --- *) Anm. d. Red.: Die teilweise nicht durchführbaren ...
Anlage 2a ARegV (zu § 6) (vom 31.07.2021)
... Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel; wobei der ... auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel: KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + ... des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel: KKt = ABt + EKZt + GewStt + ... + FKZt Dabei ist: KKAbt Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 , die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist, KK0 ... Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist, KK0 Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach ... 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des ... nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des ... des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, AB0 Kalkulatorische Abschreibungen ... t der jeweiligen Regulierungsperiode, AB0 Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach ... 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der ... § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des ... des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, EKZ0 Kalkulatorische ... jeweiligen Regulierungsperiode, EKZ0 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach ... 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, EKZt Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 ... 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, EKZt Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des ... des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, GewSt0 Kalkulatorische ... t der jeweiligen Regulierungsperiode, GewSt0 Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach ... 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, GewStt Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf ... § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, GewStt Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des ... des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, FKZ0 Fremdkapitalzinsen nach ... und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, FKZ0 Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Inhalts des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, ... Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Inhalts des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, FKZt Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage ... nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, FKZt Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Inhalts des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 ... nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Inhalts des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. (4) Ferner sind von der ...
Anlage 4 ARegV (zu § 26) (vom 17.09.2016)
...  KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter ... fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, ... im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter ... fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 GasNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 31.12.2019)
... der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von ... der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende ...

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 StromNEV Grundsätze der Netzkostenermittlung (vom 29.06.2018)
... der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von ... der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ... der vierten Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwischen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 5. Die jährliche ... § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. (7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und ... nicht auf Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen sowie ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ...

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode." 2. In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: „Als Basisjahr für die erste ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel: EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden, sind ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... ersetzt. 4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „ § 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt. 5. § 23 ... 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „ § 6 Absatz 4" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) ... in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr ... seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der ... a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs". ... 2 (zu § 10) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6 )". g) Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende Angabe ... oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs". ... Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden ... 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz ... a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Angabe „§ ... 4 wird aufgehoben. 12. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. 13. § 16 ... 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. 13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 25 wird aufgehoben. 20. In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags ... 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a" ersetzt. 21. ... wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des abgebenden und ... Absatz 3 oder nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach ... des abgebenden Netzbetreibers enthaltenen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze ... nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ... mitzuteilen." 24. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. 25. § 31 ... 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. 25. § 31 wird wie folgt gefasst:  ... verteilt. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten ... der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6 Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapitalkosten des ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6 ) (1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der ... 2a (zu § 6) (1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel: ... der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel: KK0 = AB0 + EKZ0 + ... fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel: KKt = ABt + EKZt + ... + FKZt Dabei ist: KKAbt Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist, KK0 ... jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist, KK0 Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus ... der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der ... nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, KKt Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter ... fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, AB0 ... jeweiligen Regulierungsperiode, AB0 Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus ... der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 ... 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr, ABt Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter ... fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode, EKZ0 ... Regulierungsperiode, EKZ0 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus ...
Artikel 1a 2. ARegVÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 1b 2. ARegVÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 2 2. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung (vom 30.12.2011)


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