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Abschnitt 2 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung

§ 6 Prüfungstermine und Prüfungsort



(1) 1Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. 2Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. 3Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) 1Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. 2Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.


§ 7 Antrag auf Zulassung



(1) 1Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen.

(2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes

a)
die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,

b)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und

c)
den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis,

2.
in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes

a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und

b)
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs,

3.
im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1

a)
das letzte Zeugnis oder

b)
eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

4.
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes

a)
der Tätigkeitsnachweis,

b)
gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und

c)
gegebenenfalls die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

5.
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes

a)
die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit oder

b)
die Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

6.
im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.

(4) 1Für eine Wiederholung der Abschlussprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. 2Auf die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung ist Absatz 3 nicht anzuwenden.


§ 8 Entscheidung über die Zulassung



(1) Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung bestimmen sich nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes ist dem Prüfling rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 2In der Mitteilung über die Zulassung ist anzugeben:

1.
der Prüfungstag und -ort und

2.
die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, soweit diese nicht bereitgestellt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mit Begründung bekannt zu geben.

(4) 1Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden, wenn Gründe im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, die dazu führen, dass der Prüfling sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Zulassung berufen kann. 2Die Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.