(1)
1Bei der Abwägung nach
§ 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des
§ 1 zu berücksichtigen.
2Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.
(3)
1Bei der Abwägung nach
§ 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des
§ 1 zu berücksichtigen.
2Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.
(5)
1§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist.
2Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um den erforderlichen Zeitraum verlängern, wobei dieser Zeitraum vier Wochen nicht überschreiten soll.
3Abweichend von
§ 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.
(6) Für das Beschwerdegericht gilt
§ 5 Absatz 4 entsprechend.