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§ 6 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Geltung ab 01.09.2021 bis 31.12.2022; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Vergütung von Leistungen



(1) 1Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung durch eigenes Personal der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen erbracht werden. 3Eine Vergütung nach Satz 1 setzt die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung voraus. 4Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden dem Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. 5Ein Vergütungsanspruch besteht nicht,

1.
für einen Betriebsarzt, wenn er die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten erbringt,

2.
für einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, soweit die Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung bereits anderweitig im Wege seiner Beauftragung durch ein Unternehmen vergütet werden, oder

3.
für einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung genannten Impfzentren zurückgegriffen wird.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis 30. Dezember 2021 und im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 7. Januar 2022 je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 36 Euro. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für eine bis zum 7. April 2023 erfolgte ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 Euro. 2Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen eines Videosprechstundenkontaktes erfolgen. 3Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 ist ausgeschlossen.

(3) 1Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 2Die Vergütung nach Satz 1 wird um 4 Euro gemindert, wenn die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden.

(4) 1Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. April 2023 erfolgte nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Erstellung 6 Euro; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 2Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen dem Leistungserbringer und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend.

(5) 1Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist, beträgt je Nachtragung 2 Euro; Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 2Eine Vergütung nach Satz 1 zusätzlich zur Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen.

(6) 1Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. 2Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3Vertragsärztliche Leistungserbringer nutzen für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum 14. Januar 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest. 5Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst. 6Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. 7Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.

(7) 1Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. 2Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung zum 14. Januar 2023 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostensatzes fest. 4Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gefasst. 5Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. 6Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen.

(8) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach den Absätzen 1 bis 5 abgerechneten Leistungen zu dokumentieren und die nach den Absätzen 6 und 7 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 6 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 25.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
aktuell vorher 11.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
aktuell vorher 27.12.2021 (30.12.2021)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V4
aktuell vorher 16.11.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
aktuellvor 16.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 CoronaImpfV Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams (vom 08.04.2023)
... Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und 8. Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden. (4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams ...
§ 9 CoronaImpfV Apothekenvergütung (vom 08.04.2023)
... zu diesem ausreichend. Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen. (4) Für den Aufwand, der den Apotheken im ... in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 ist ...
§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken (vom 08.04.2023)
... bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung unter Angabe der ... nach § 8 an den Großhandel weiter. Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum ... sind, bis spätestens zum 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach ...
§ 11 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 08.04.2023)
... quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im ... 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des ... quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische ... 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 ... Übermittlung nach Satz 1 sind Beträge, die sich aus der Abrechnung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, separat auszuweisen. (3) ...
§ 13 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen (vom 31.12.2022)
... quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im ... 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des ... quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische ... 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V4
Artikel 1 3. CoronaImpfVÄndV
...  § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaImpfVÄndV
... Angabe „Nummer 5" jeweils die Angabe „und 9" eingefügt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Vereinigung monatlich oder quartalsweise den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt." bb) In Satz 2 werden die ... quartalsweise den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt." bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kassenärztliche ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Artikel 1 6. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
...  bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ... folgenden Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum ... worden sind, bis spätestens zum 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach ... Übermittlung nach Satz 1 sind Beträge, die sich aus der Abrechnung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, separat auszuweisen." d) ... quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im ... 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt, 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des ... quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische Fehler ... 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... Satz 1 Nummer 1 und 2 können den Impfstoff auch direkt vom Land beziehen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: „§ 6 Vergütung von Leistungen". 2. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: „ § 6 Vergütung von Leistungen". 2. § 3 wird wie folgt geändert:  ... 7 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „bis 4a" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Vergütung von Leistungen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... angefügt: „Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen." c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:  ... angefügt: „Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 ist ausgeschlossen." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In ... die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9" ersetzt. b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird ...