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§ 6 - Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV)

V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Geschäftsstatistik



(1) 1Über die Anträge, die Bescheinigungen und die Ablehnungen nach dieser Verordnung führt die Bescheinigungsstelle eine Geschäftsstatistik. 2Gegenstand der Geschäftsstatistik sind die in Absatz 2 bestimmten Angaben und Merkmale.

(2) 1Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:

1.
die Angaben nach § 3 Absatz 3,

2.
der Wirtschaftszweig des Antragstellers,

3.
der Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),

4.
die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils zum Ende der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre,

5.
die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung, unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen Aufwendungen, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),

6.
die Eigenschaft eines verbundenen Unternehmens.

2Bei verbundenen Unternehmen sollen die Angaben zu 2. bis 5. grundsätzlich für den gesamten Unternehmensverbund gemacht werden. 3Ersatzweise können Angaben für das jeweils rechtlich selbstständige Unternehmen gemacht werden, das den Antrag stellt. 4In diesem Fall sind zusätzlich Angaben zur Zahl der Beschäftigten und zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr für den Unternehmensverbund zu machen (gegebenenfalls vorläufige Werte oder Schätzungen). 5Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. 6Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben.

(3) Nach näherer Bestimmung der zuständigen Stelle (§ 2) stellt die Bescheinigungsstelle für statistische Zwecke oder zu Zwecken der Evaluierung und Erfolgskontrolle weitere Erhebungen bei den Antragstellern ohne Auskunftspflicht an und teilt die Angaben der zuständigen Stelle und, auf Weisung der zuständigen Stelle, den für die Evaluierung beziehungsweise für die Durchführung der in § 7 Absatz 3 genannten Erhebungen zuständigen Stellen mit.

(4) Zum Zwecke der Geschäftsstatistik, der Evaluierung sowie der wissenschaftlichen Forschung dürfen die Bescheinigungsstelle sowie die zuständige Stelle Angaben zu demselben Antragsteller aus verschiedenen Bescheinigungsverfahren zusammenführen.





 

Frühere Fassungen von § 6 FZulBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (17.06.2022)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
vom 26.04.2022 BGBl. I S. 850

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FZulBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FZulBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZulBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
Artikel 1 1. FZulBVÄndV
... 4. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...