Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unberührt.