§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,
dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
- 1.
- bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder
- 2.
- bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.
(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV ... und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder." 3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Kräuter- und ... „§ 10" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 ... die Wörter „oder § 6 Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „ § 6 Absatz 1 , § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung ... Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen. § 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke (1) Koffeinhaltige ... auf die Fußnoten hingewiesen wird." 6. Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und ... werden nach den Wörtern „oder Abs. 3 Satz 1" die Wörter „oder § 6 Absatz 1" eingefügt. 10. Der bisherige § 6 wird § 9. 11. ... „oder § 6 Absatz 1" eingefügt. 10. Der bisherige § 6 wird § 9. 11. Der neue § 9 wird wie folgt geändert: a) Der ...
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