(1)
1Die Gasbeschaffungsumlage ist vom Marktgebietsverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen monatlich abzurechnen.
2Der vom jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen monatlich an den Marktgebietsverantwortlichen zu zahlende Betrag ergibt sich aus den seinem Bilanzkreis zuzuordnenden Gasmengen nach
§ 3 Absatz 2 für den betreffenden Monat multipliziert mit der jeweils geltenden Gasbeschaffungsumlage in Cent je Kilowattstunde.
(2) 1Der Marktgebietsverantwortliche hat die Gasbeschaffungsumlage dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung zu stellen, wenn die für die Abrechnung wesentlichen Daten für den betroffenen Monat endgültig feststehen. 2Die Abrechnung nach Satz 1 hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. 3Die Zahlung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsstellung fällig.
(3) 1Einwände gegen eine Forderung des Marktgebietsverantwortlichen auf Zahlungen der Gasbeschaffungsumlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung besteht. 2Eine Aufrechnung des Bilanzkreisverantwortlichen mit Forderungen gegen den Marktgebietsverantwortlichen ist nicht zulässig.
(4) 1Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr als einer Forderung zur Zahlung der Gasbeschaffungsumlage darf der Marktgebietsverantwortliche den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Gasmengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. 2Die Androhung der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden.