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§ 6 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 6 Hauptzollamt Braunschweig
Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 2.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 3.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn,
- 4.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
- 5.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden,
- 6.
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden,
- 7.
- die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg,
- 8.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover sowie
- 9.
- die Verwaltung aller auf postalischem Weg versendeten Belege zwischen deutschen und ausländischen Zollstellen, die im Zusammenhang mit dem Versandverfahren stehen, für alle Hauptzollämter bundesweit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 6 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam." 5. § 6 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt: „7. die Straf- und ...
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