Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von
§ 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 Euro."
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293